Nachteilsausgleich
Es gibt in Deutschland mehrere Gleichstellungsgesetze, die sicherstellen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden. Grundlage dafür ist die deutsche Verfassung, denn im Grundgesetz sind u.a. der Gleichheitsgrundsatz und das Benachteiligungsverbot verankert. Das betrifft auch die Lehre an der Universität. Ohne Nachteilsausgleich hätten Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen weniger bis keine Chancen, ein Studium erfolgreich abzuschließen.
Eine solche Beeinträchtigung ist ihnen dabei nicht immer anzusehen. Oder könnten Sie auf Anhieb in einem Hörsaal, Seminarraum oder Labor sagen, wer von Ihren Studierenden unter einer rheumatischen Erkrankung leidet, eine Hörschädigung hat oder von Legasthenie betroffen ist? Nach einer Erhebung des Deutschen Studierendenwerks sind elf Prozent der Studierenden von einer oder mehreren Beeinträchtigungen betroffen.
Den Studierenden gelingt die Bewältigung kritischer Situationen – zu denen Prüfungen zählen – oft nur mit Hilfe(stellungen). Diese sieht je nach vorliegendem Fall unterschiedlich aus, weshalb an dieser Stelle keine Aulistung erfolgen kann. Vielmehr möchten wir Sie ermutigen, gemeinsam mit Ihren Studierenden und dem Prüfungsamt Ihrer Fakultät für die betroffenen Studierenden individuelle Lösungen für den jeweiligen Nachteilsauagleich zu finden. Das Beratungszentrum zur Inklusion Behinderter (BZI), das an der RUB ansässig ist und zum Akademischen Förderungswerk (AkaFö) gehört, stellt auf seiner Webseite Informationen und einen Musterantrag für Studierende zur Verfügung. Die Mitarbeiter*innen des BZI beraten, stellen einen Computerraum und Hilfsmittel für Prüfungen bereit, und schulen Lehrende und Studierende.
Der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS) hat in einem Praxisleitfaden für Weiterbildungsangebote folgende Hinweise zum Nachteilsausgleich veröffentlicht:
>>Wenn blinde oder sehbehinderte Teilnehmer*innen aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung in der eigentlich vorgesehenen Form abzulegen, kann ihnen ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Dieser Nachteilsausgleich muss die Kriterien der Angemessenheit und Gleichwertigkeit erfüllen: der behinderungsbedingte Nachteil muss auf angemessene Weise ausgeglichen werden, wobei die Prüfungsleistung aber inhaltlich den Leistungen entsprechen muss, die in einer üblicherweise durchgeführten Prüfung zu erbringen sind.
Mögliche Nachteilsausgleiche sind:
•die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Prüfungsleistungen,
•die Umwandlung einer Prüfungsform: z.B. eine mündliche Prüfung als Alternative,
•die Umformulierung von visualisierenden Fragestellungen (zum Beispiel im Falle der Beschriftung eines Schaubildes),
•der Einsatz von technischen Hilfsmitteln (darunter fällt auch der PC),
•personelle Hilfen bei mündlichen oder praktischen Prüfungen (z. B. Assistenzen),
•oder eine Bearbeitung in separaten Räumen.
Um festzustellen, welche Form des Nachteilsausgleichs angeraten ist, sollte frühzeitig ein Gespräch mit dem Betroffenen geführt werden. Das ist besonders bei externen Prüfungen wichtig, damit die notwendigen Vorbereitungen mit der Prüfstelle abgeklärt werden können.
Bei computergestützten Prüfungen kann es Probleme mit der Zugänglichkeit für Hilfsmittel wie Screenreader geben. Daher sollte das System, an dem die Prüfung stattfinden wird, bereits vor dem Prüfungstag mit dem Hilfsmittel getestet werden.
Vor allem für Prüfungsunterlagen gilt, dass diese barrierefrei aufzubereiten sind. Achten sie insbesondere darauf, bei der Erstellung von Alternativtexten nicht bereits die Lösung zu verraten.<< (sic!)